Allgemeine Geschäfts-, Verkaufs-, Lieferungs- und Vertragsbedingungen
I. Vertragsabschluss
1. Unsere Lieferungs- und Vertragsabschlüsse erfolgen ausschließlich aufgrund der
nachstehenden Bedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Aufträge des Bestellers ohne Rücksicht darauf, ob wir in jedem Einzelfall auf sie Bezug nehmen.
2. Abschlüsse und ergänzende Vereinbarungen sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie wirksam schriftlich bestätigt haben. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder
Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Kostenvoranschläge, Angebote und
Angaben über Frachtsätze sind stets unverbindlich und freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich von uns bestätigt worden ist.
3. Entgegenstehende Bedingungen des Bestellers gelten nur dann, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen. Ansonsten sind sie für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben.
II. Preise
1. Unsere Verkaufspreise verstehen sich in Euro und gelten, wenn nichts anderes vereinbart
ist, ab Auslieferungslager einschließlich Verpackung, jedoch ausschließlich Zoll, Fracht und
Frachtversicherung. Die Mehrwertsteuer wird mit dem im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Satz
gesondert in Rechnung gestellt.
2. Erhöhen sich nach Abgabe des Angebots oder Abschluss des Vertrages die
Gestehungskosten durch Preisänderungen unserer Vorlieferanten, Tariflohn- oder
Materialpreiserhöhungen, so sind wir zu einer entsprechenden Preisanpassung berechtigt. Für
die Lieferung an Nichtkaufleute gilt dies unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 4
Monaten.
III. Zahlung/Sicherheit
1. Unsere Rechnungen sind sofort fällig. 30 Tage nach Zugang der Rechnung tritt Verzug an,
ohne das es einer Mahnung bedarf. Reparaturen und Ersatzteile werden nur gegen netto
Kasse oder Nachnahme geliefert bzw. ausgeführt.
2. Sofern wir Wechsel oder Schecks akzeptieren, wird die Schuld erst durch die Einlösung
getilgt. Diskontspesen und alle mit der Einlösung des Wechsel- und Scheckbetrages
entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
3. Ohne Ausschluss eines Gegenbeweises über den tatsächlichen Schaden werden bei
Zielüberschreitung Zinsen und Provision gemäß den jeweiligen Banksätzen für kurzfristige
Kredite berechnet, mindestens aber Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basissatz nach § 1 des
Diskont-Überleitungs-Gesetztes vom 9.06.1998 verzinst. Solange die Zielüberschreitung
andauert, können wir weitere Lieferungen verweigern und für Neulieferungen vorherige
Zahlung verlangen oder unbeschadet anderer Rechte vom Vertrag zurücktreten. Gerät der
Besteller mit der Zahlung einer Forderung in Verzug, werden alle Forderungen gegen Ihn
sofort fällig. In diesem Falle wird mit Wertstellung abgerechnet.
4. Wir sind berechtigt, auf Vorlieferung Sicherheit zu verlangen, wenn unsere Forderung
gefährdet ist. Bis zur Sicherheitsleistung können wir Lieferungen verweigern. Wir behalten uns
vor, vom Vertrag zurückzutreten, sofern die Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer von uns
gesetzten, angemessenen Frist erfolgt. Wir sind berechtigt, mit sämtlichen Forderungen
aufzurechnen, die uns gegen den Besteller zustehen und zwar gegen sämtliche Forderungen,
die der Besteller gegen uns oder verbundene Unternehmen hat. Auf Wunsch werden wir dem
Besteller die von dieser Klausel erfassten Unternehmen bekannt geben. An unbekannte
Besteller erfolgt die Lieferung erst nach entsprechender Überprüfung oder gegen Nachnahme
bzw. Vorkasse.
IV. Gefahrtragung/Versendung
1. Auch wenn die Lieferung frei Verwendungsstelle oder Bestimmungsort erfolgt, geht die
Gefahr mit Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem
Verlassen des Herstellerwerkes oder unseres Lagers auf den Besteller über. Eine
Transportversicherung schließen wir nur auf Verlangen und Kosten des Bestellers ab.
Die Wahl der Transportmittel und Transportwege bleibt mangels besonderer Weisung unserer
Entscheidung überlassen. Übernehmen wir es, für Transporte zu sorgen, so beauftragen wir
geeignete Frachtführer oder Spediteure unter Zugrundelegung von deren Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Der Besteller hat uns vor allen daraus erwachsenden Verpflichtungen
freizustellen.
2. Versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden; andernfalls sind wir
berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und
als geliefert zu berechnen.
3. Zumutbare Teillieferungen kann der Besteller nicht zurückweisen.
V. Lieferfristen/Liefertermine/Lieferverzögerungen
1. Lieferfristen und Termine gelten für uns nur dann als verbindlich, wenn dies von uns
ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Sie beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab
Werk oder Lager und gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die
Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Werden wir an der
Erfüllung unserer Verpflichtung durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert, die
uns oder unsere Zulieferanten betreffen und die wir auch mit der nach den Umständen des
Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können (zum Beispiel Krieg, Eingriff von Hoher
Hand, innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle sonstiger Betriebsstörungen und
Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien), verlängert
sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung und einer angemessen Anlaufzeit. Wird uns
die Lieferung durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar oder treten Lieferanten von
uns wegen der Behinderung zurück, können wir vom Vertrag zurücktreten; das gleiche Recht
hat der Besteller, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung nicht mehr zumutbar ist. Als
eine von uns nicht zu vertretende Behinderung im Sinne dieses Absatzes gelten in jedem Falle
auch Streiks oder Aussperrungen.
2. Kommen wir in Verzug, kann der Besteller nach Ablauf einer von ihm gesetzten,
angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als eine verzögerte Abrufmenge
noch nicht geliefert ist. Die hierdurch eintretenden Reduzierungen der Stückzahl bleiben ohne
Einfluss auf die vereinbarten Preise. Weitergehende Rechte, insbesondere
Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen.
3. Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Wir behalten uns das Recht auf
Teillieferungen vor. Die Lieferung erfolgt, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, jeweils zur
Bordsteinkante des Empfängers. Bei Direktlieferung zur Verwendungsstelle berechnen wir vom
Warennettobetrag bis 3.000,00 Euro 7 %, ab 3.001,- Euro 5 %
VI. Annahmeverzug
1. Gerät der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, die Liefergegenstände auf
Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern.
2. Während der Dauer des Annahmeverzuges hat der Käufer an uns als Ersatz der
entstehenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Monat pauschal 1 % des Kaufpreises,
mindestens jedoch 25,00 Euro zu bezahlen. Bei Anfall höherer Lagerkosten können wir den
Ersatz gegen Nachweis vom Käufer fordern.
3. Im Falle des Annahmeverzuges sind wir berechtigt, dem Käufer eine angemessene Frist zur
Annahme der Liefergegenstände zu setzen. Wird die Ware danach nicht abgenommen, so sind
wir berechtigt, die Erfüllung des Vertrages zu verweigern und wahlweise 25 % des
vereinbarten Kaufpreises als pauschalen Schadenersatz oder Ersatz des nachweisbar
entstandenen Schadens zu fordern.
VII. Gewährleistung
1. Beim Verbrauchsgüterkauf verringert sich die Verjährungsfrist gem. § 475 BGB Abs. 2 für
Gewährleistungsansprüche bei gebrauchter Ware auf ein Jahr, bei neuer Ware auf zwei Jahre.
Für die Erfüllung des gewählten Gewährleistungsrechts (Nachlieferung/- Besserung) behalten
wir uns die Prüfung der Verhältnismäßigkeit vor. Beim kaufmännischen Geschäftsverkehr
verkürzt sich die Verjährungspflicht. Nach Gefahrübergang der Ware beträgt die
Gewährleistung bei gebrauchter Ware sechs Monate und bei neuer Ware ein Jahr, soweit
nichts anderes vereinbart wurde. Unsere Gewährleistung bezieht sich nicht auf normalen
Verschleiß; sie entfällt, wenn der Besteller oder Dritte ohne unsere Einwilligung Änderungsoder
Instandsetzungsarbeiten an den von uns gelieferten Waren vornehmen.
2. Branchenübliche, technologisch begründete Abweichungen in den Maßen, der Form sowie
nicht behebbare zum Beispiel in der Natur des Holzes liegende Farbabweichungen
berechtigen nicht zu Beanstandungen. Für genaue Übereinstimmungen mit Farbmustern sowie
absolute Gleichmäßigkeit der verwendeten Furniere bei verschiedenen Möbelstücken mit
furnierten Oberflächen kann keine Gewähr übernommen werden.
3. Mängel der gelieferten Waren sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen, spätestens
innerhalb einer Woche nach Eingang der Waren am Bestimmungsort. Mängel, die auch bei
sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich
nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung, spätestens aber innerhalb
einer Woche nach Entdeckung der Mängel schriftlich zu rügen. Bei Anzeigen des Mangels
werden wir beim Verbrauchsgüterkauf unverzüglich nach Wunsch entweder die Ware
nachbessern oder Ersatzlieferung leisten. Beim kaufmännischen Geschäftsverkehr behalten
wir uns das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung vor.
4. Der Besteller hat das Recht zur Wandlung oder Minderung nur dann, wenn wir uns mit der
Nachbesserung oder Ersatzlieferung in Verzug befinden und er uns eine angemessene
Nachfrist gesetzt hat. Andere Ansprüche wegen Mängel insbesondere
Schadenersatzansprüche oder Wegefolgeschäden bestehen nicht, es sei denn, es fällt uns
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
VIII. Software
Bei Lieferung von Software gelten zusätzlich folgende Bedingungen:
1. Wir verkaufen Software nur zu den Bedingungen der Softwarelizenz des
Programmherstellers. Auf die bei Lieferung beigefügten Lizenzbedingungen wird verwiesen
und wir machen sie zum Gegenstand unseres Vertrages.
2. Für gelieferte Software wird nur im Rahmen der Garantiebedingungen des Herstellers
Gewährleistung übernommen. Wir erfüllen unsere Gewährleistungspflicht durch Abtretung der
Ansprüche gegenüber dem Hersteller.
3. Für Folgeschäden und Schäden an der mitgelieferten Hardware sowie Schäden aus
entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechung, Verlust von geschäftlichen Informationen oder
Daten oder anderen finanziellen Verlusten wird keinerlei Haftung übernommen, es sei denn es
fällt uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
IX. Eigentumsvorbehalt
1. Liefergegenstände bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller
Forderungen. Bei Lieferung auf laufende Rechnung dient der Eigentumsvorbehalt auch der
Sicherung unserer Saldoforderung. Für den Fall der Be- oder Verarbeitung unserer Ware oder
durch Verbindung mit anderen Waren überträgt uns der Kunde schon jetzt das Eigentum bzw.
Miteigentum an den neu entstandenen Sachen, die er vereinbarungsgemäß für uns sorgfältig
verwahrt. Das Miteigentum erwerben wir zu einem Anteil, der dem Verhältnis des Wertes
unserer Vorbehaltsware zum Wert der neu entstandenen Sache entspricht.
2. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen
normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt
dass er mit seinem Abnehmer ein Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen
aus der Weiterveräußerung gemäß den nachstehenden Vorschriften auf uns übergeben. Zu
anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden
bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in dem selben Umfang zur Sicherung wie die
Vorbehaltsware selbst. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht
von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der
Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten
Vorbehaltsware. Der Besteller ist berechtigt, diese Forderung bis zu unserem Widerruf
einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur Gebrauch machen, wenn unsere
Forderung gefährdet ist, oder der Besteller seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht
nachkommt. Unter dieser Voraussetzung sind wir auch berechtigt, die Herausgabe der
Vorbehaltsware zu verlangen.
3. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die
Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem
Rechtsbereich entsprechende Sicherung als vereinbart. Muss der Besteller zur Entstehung
solcher Rechte mitwirken, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Beeinträchtigung und
Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
4. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherte Forderung um insgesamt
mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von
Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen
Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich
benachrichtigen und alle für eine Intervention notwendigen Schritte auf eigene Kosten
unternehmen.
5. Der Besteller hat das Recht, technische Dokumente, die mit Geräten geliefert werden, zur
Verwendung im Zusammenhang mit der Benutzung und dem Einbau der Geräte zu übersetzen
und zu vervielfältigen, soweit es die Copyrightrechte des Herstellers nicht verletzen. Er
verpflichtet sich jedoch, bei diesen Unterlagen nicht an andere Dritte weiterzugeben und die
gelieferten Geräte oder Teile davon weder selbst nachzubauen noch durch Dritte nachbauen
zu lassen.
X. Wartung
Die Wartung und Pflege der gelieferten Ware ist Sache des Bestellers, sofern nicht ein
gesonderter Instandhaltungsvertrag abgeschlossen wird.
XI. Haftungsausschluss
Die Rechte des Bestellers sind in diesen Bedingungen abschließend geregelt. Ausgeschlossen
sind daher alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere Ansprüche auf Ersatz
von Schäden aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus
Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sowohl gegen uns als auch
gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen, soweit nicht vorsätzliches oder grob
fahrlässiges Handeln vorliegt.
XII. Anwendbares Recht/Gerichtsstand/Teilnichtigkeit
1. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und
dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland auch dann, wenn der
Vertragspartner seinen Firmensitz im Ausland hat.
2. Soweit gesetzlich zulässig, wird Fürth/Odenwald als Erfüllungsort und ausschließlicher
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten vereinbart. Wir behalten uns vor, den Vertragspartner auch an dem für ihn
zuständigen Gericht in Anspruch zu nehmen.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen
sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller
sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist
durch eine wirksame zu ersetzen, welche den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit
wie möglich verwirklicht.
BTR Bürotechnik Rosenzweig
Inhaber Klaus Rosenzweig
Stand 01. April 2010
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